Frankfurt im Zebralook
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Die Satzung — hier in der Fassung von Oktober 1979 —
wird aktuell überarbeitet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Afrikanischer Kulturverein“. Er soll in das Vereinsregister aufgenommen worden. Nach dieser Eintragung lautet der Name „Afrikanischer Kulturverein e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht erster eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, die afrikanische Kultur und die Völkerverständigung zu fördern. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch - Veranstaltungen über afrikanische Kultur und Kunst, - kulturelle Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen und Institutionen, - Erfahrungs- und Informationsaustausch seiner Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die das Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb ist ein schriftlicher Aufnahmenantrag, der an der Vorstand des Vereins gerichtet werden soll. Bei Beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmenantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Auftritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Beim Austritt aus dem Verein muss eine Kündigungsfrist von 2 Monaten eingehalten werden. Ein Mitglied kann von der Mitgliedversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, - wenn es wiederholt gegen die Vereinssatzung schwer verstoßen hat, - wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt und - wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss kann nur dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monaten verstrichen sind.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fälle Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Sie haben Anspruch auf Auskunft, Rat und Beistand des Vereins in allen Fragen, die den Aufgabenbereich des Vereins berühren. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Büro.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegenname des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, - Wahl und Abberufung des Vorstands, - Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitglieder, - Ernennung der Ehrenmitgliedern, - Beschlussfassung über Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tagen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt de Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der aus der Mitte der Versammlung gewählt wird. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus - dem Präsidenten, - dem ersten Vizepräsidenten, - dem zweiten Vizepräsidenten, - dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, - dem Schatzmeister und - dem Finanzbuchhalter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom ersten Vizepräsidenten vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über DM 1000,-- die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung erteilen muss. Der erste Vizepräsident ist für den Sozialbereich des Vereins zuständig; er behandelt soziale Fragen der Vereinsmitglieder. Der zweite Vizepräsident ist für die Gestaltung des Vereinsprogramms zuständig; er organisiert kulturelle und sonstige im Wirkungsbereich des Vereins liegenden Veranstaltungen. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderungsein Stellvertreter, erledigt den laufenden Schriftverkehr nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Er fertigt über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands eine Niederschrift an. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins und fertigt hierüber jährlich einen Bericht an. Der Finanzbuchhalter ist für die Buchhaltung des Vereins verantwortlich und unterstützt den Vorstand bei de Erstellung des Jahresbudgets. Er fertigt außerdem die Jahresbilanz des Vereins an. Die Vorstandsmitglieder führen die ihnen obliegenden Geschäfte ehrenamtlich und unparteiisch.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung des Tagesordnung, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Erstellung des Jahresberichts, - Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Zeitpunkt der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch mindestens bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Mitgliederversammlung kann einem oder mehreren Vorstandmitgliedern, während der Amtzeit mit 2/3 Mehrheit das Vertrauen entziehen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so ist binnen sechs Wochen eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Es soll jeweils eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Der Vorstand kann auch turnusmäßige Sitzungen beschließen; in diesem Fall entfällt die Einberufungsfrist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimme, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 16 Das Büro

Das Büro besteht aus: - dem Präsidenten, - dem ersten und zweiten Präsidenten, - dem Schriftführer. Das Büro ist ein Bestandteil des Vorstands und garantiert diesem die notwendige Mobilität bei der Durchführung laufender Geschäfte.

§ 17 Beiräte

Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstands Beiräte auf befristete Zeit einsetzen, die sich jeweils aus höchstens drei Vereinsmitgliedern zusammensetzen.

§ 18 Disziplinarmassnahmen

Im Falle einer wiederholten schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die Vereinsatzung, dem Vereinszweck, des Verzugs bezüglich Beiträgen oder Umlagen, sowie ungeziemenden Betragens kann die Mitgliederversammlung folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen: - Tadel des Mitglieds, - Verwarnung des Mitglieds, - Ausschluss des Mitglieds. Disziplinarmassnahmen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur ein Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Falls die Versammlung nicht anderes beschließt, sind dies der Präsident und der erste Vizepräsident. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Deutsche Komitee für UNICRF e.V. . Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 14.10.1979 in Kraft.